Urteil des BGH vom 15.03.2012, Az.: I ZR 52/10
a) Für das Vorliegen der Zustimmung des Markeninhabers im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG und Art. 9 Abs. 1 Satz 2 GMV ist grundsätzlich der Dritte darlegungsund beweispflichtig. Der Dritte ist deshalb auch regelmäßig dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass er keine Produktfälschungen vertreibt.
b) Behauptet der Markeninhaber im Prozess, der Dritte habe Produktfälschungen vertrieben,…