Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. zum Urteil vom 28.03.2012, Az.: 19 U 238/11
Wird ein Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt, darf die Bank keine zusätzlichen Gebühren verlangen. Da die Bank mit der Führung eines Pfändungsschutzkontos eine gesetzliche Pflicht erfüllt, darf sie für diese Leistung keine Zusatzgebühren verlangen. Entsprechende Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteiligen die Kunden…