Landgut Borsig

Urteil des BGH vom 28.09.2011, Az.: I ZR 188/09
Der Eigentümer einer Liegenschaft, die im allgemeinen Sprachgebrauch des
maßgeblichen Verkehrs mit dem bürgerlichen Namen einer Familie bezeichnet
wird, kann diese Bezeichnung ungeachtet der Zustimmung der Namensträger
für die Liegenschaft oder einen damit verbundenen Geschäftsbetrieb (weiter)
verwenden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht.

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